susi quattro hat geschrieben:
nicht ganz korrekt,
tritt ein mangel innerhalb der ersten 6 monate auf, dann geht der gesetzgeber davon aus, dass dieser mangel schon beim kauf bestanden hat. ergo bedeutet dies für der käufer - er kann die ware wandeln, sprich ohne nachbesserung sofort umtauschen!
tritt ein mangel danach auf, nach diesen 6 monaten, muss zuerst versucht werden diesen mangel zu beheben.
eine beweislast liegt net beim käufer, was sollte er auch beweisen können? gut, beim vorsätzlichen zerstören ist die sachen dann schon anders.
Gruzi
Bernd
Hallo,
hier die genaue Definition für Österreich:
"Umkehr der Beweislast
Der Übergeber (in der Regel der Händler) muss nur für Mängel einstehen, die bereits bei Übergabe vorhanden waren. Das ist wichtig. Doch für die Zeit danach (nach sechs Monaten ab Übergabe) gilt für Mängel die sogenannte "widerlegliche Vermutung", dass diese Mängel schon bei Übergabe vorgelegen haben. Der Übergeber trägt also innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe die Beweislast dafür, dass die Mängel nicht schon bei Übergabe vorhanden waren. Mit einer Ausnahme: Wenn diese Vermutung mit der Art der Sache (verderbliche Waren) oder des Mangels (typische Abnützungserscheinungen) unvereinbar ist. Nach der Sechs-Montats-Frist müssen sie als Käufer beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war."
...Zitat vom "Österreichischen Konsumentenschutz".
...ist leider so und wird teilweise leider auch "knallhart" durchgesetzt !
Glaube mir, als Unternehmer mit reinem Vertriebsgeschäft (Import von EU- Waren und Vertrieb in Österreich über Industrie und Fachhändler) gehören diese Dinge leider zum "täglichen Brot"...
LG
Michael