Hoizfux hat geschrieben:KleinerEisbaer hat geschrieben:ein 12v55W fernscheinwerfer kann nicht als arbeitsscheinwerfer gelten, denn arbeitsscheinwerfer dürfen maximal 12v35W haben
wo hastn das mit den 35watt aufeggabelt?
ok habs mit "suchscheinwerfer"
(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
verwechselt. wobei wo ist da der große unterschied?, denn
fernscheinwerfer sind (laut meinem tüver)
fernscheinwerfer und
keine arbeitsscheinwerfer.
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_52.phpansonsten steht da:
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
"wärend der fahrt" bedeutet unter anderem beim telefonieren mitm handy, dass der motor aus zu sein hat, was möglicherweise auch auf die scheinwerfer anwendung finden
kann.