wieviele scheinwerfer darf ich verbauen?

Hier kommen alle Technik Fragen und Probleme rein!
Bitte hier sachlich bleiben ...

Beitragvon skitty » Sa, 29 Jan 2011, 22:37

Baloo hat geschrieben:
Diese angebliche neue Regelung würde mich auch interessieren. Sieht aber nicht so aus, als wär was dahinter.


Wie meinst Du das?

ich werde nix mehr dazu schreiben.....
denn es ist alles gesagt...



In D gibt es für jeden Furz einen Paragraphen. So wie die alte Regelung schriftlich festgelegt ist, muss es auch die neue sein.

"der hat aber gesagt, das darf man" hilft im Zweifelsfall doch gar nix.
Benutzeravatar
skitty
Forumsmitglied
 
Beiträge: 2110
Registriert: Fr, 06 Jul 2007, 15:19
Wohnort: Oberpfalz

Beitragvon Baloo » So, 30 Jan 2011, 11:42

So ....
jetzt zeig mir den Absatz im GESETZ
in dem Steht wieviele zusätzliche Fernscheinwerfer oder Arbeitsscheinwerfer ich an mein Auto bauen darf....

§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1.000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1.000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.


(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.


(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt



1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 ccm,
2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 ccm,
3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.


Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.


(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1.000 mm 1 lx nicht übersteigen. 4Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1.400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.


(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.


(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.


(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.


(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.


(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.
nur noch über Email, PN, Facebook oder Telefon erreichbar.....

make my Day!!!!!

http://www.facebook.com/mikebaloo.naujokat

SJ413 '89
Jeep Grand Cherokee 4.7 Liter V8 mit LPG
Benutzeravatar
Baloo
Forumsmitglied
 
Beiträge: 6502
Registriert: Di, 17 Jul 2007, 15:43
Wohnort: Volmarstein/ NRW
Meine Fahrzeuge: SJ 413
Jeep Grand Cherokee WJ 4.7 Liter V8

Beitragvon muzmuzadi » So, 30 Jan 2011, 12:36

Hier ist die Stzvo:
http://bundesrecht.juris.de/stvzo/index.html

@Baloo: Da fehlt aber die Angabe der Referenzahl etc. wie in der ECE 48.

etzt zeig mir den Absatz im GESETZ
in dem Steht wieviele zusätzliche Fernscheinwerfer oder Arbeitsscheinwerfer ich an mein Auto bauen darf....

In der ECE steht das ganz genau. Wenn die aktuallisiert wäre, wäre die aktuelle Version wichtig.
Vielleicht kannst du ja mal an deiner Quelle lauschen wo die zu finden ist.

Und was steht höher, nationales oder EU Recht?
sebbo hat geschrieben:generell ist ein suzuki ein scheißhaus und nichts wert. jeder der geld dafür haben will macht dies mit betrügerischem vorsatz.
durch den tausch von geld gegen einen solchen scheißhaufen wirst du mitglied im suzuki offroad club und darfst dich offiziell als nicht ganz dicht bezeichnen :)
Benutzeravatar
muzmuzadi
Moderator
 
Beiträge: 14107
Registriert: So, 20 Nov 2005, 12:19
Wohnort: 01900 Großröhrsdorf
Meine Fahrzeuge: Suzuki Samurai JSA
Qek Junior

Beitragvon skitty » So, 30 Jan 2011, 13:35

Jop, ECE-Regelung Nr. 48

6.1.2 Anzahl
Zwei oder vier.


http://www.bmvbs.de/cae/servlet/content ... fz-pdf.pdf

Das englische Original (teilweise bisschen ausführlicher) findest du hier: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29regs41-60.html

Zusammenfassungen gibts vom Tüv (http://www.tuev-sued.de/uploads/images/ ... /1_149.PDF) oder von Hella.


Die letzte Änderung trat am 9.12.2010 in Kraft, dabei ist allerdings keine Rede von der Änderung der Anzahl oder Referenzzahl. :?
Benutzeravatar
skitty
Forumsmitglied
 
Beiträge: 2110
Registriert: Fr, 06 Jul 2007, 15:19
Wohnort: Oberpfalz

Beitragvon Baloo » Mo, 31 Jan 2011, 7:34

und jetzt?????
Wieviele Scheinwerfer darf ich verbauen???????
denn das war die ursprünliche Frage....
nur noch über Email, PN, Facebook oder Telefon erreichbar.....

make my Day!!!!!

http://www.facebook.com/mikebaloo.naujokat

SJ413 '89
Jeep Grand Cherokee 4.7 Liter V8 mit LPG
Benutzeravatar
Baloo
Forumsmitglied
 
Beiträge: 6502
Registriert: Di, 17 Jul 2007, 15:43
Wohnort: Volmarstein/ NRW
Meine Fahrzeuge: SJ 413
Jeep Grand Cherokee WJ 4.7 Liter V8

Beitragvon muzmuzadi » Mo, 31 Jan 2011, 8:45

Baloo hat geschrieben:und jetzt?????
Wieviele Scheinwerfer darf ich verbauen???????
denn das war die ursprünliche Frage....


Genau darum geht es, was gilt ECE R48 oder STZVO?

Du hast doch einen Draht zu HELLA, frag mal bitte nach was aktuell gilt und wie die richtige Vorschrift heißt(mit der Aktuallisierung Referenzzahl etc.).

Dann kann man das auch im Netz nachlesen und die Diskussionen sind vorbei.
sebbo hat geschrieben:generell ist ein suzuki ein scheißhaus und nichts wert. jeder der geld dafür haben will macht dies mit betrügerischem vorsatz.
durch den tausch von geld gegen einen solchen scheißhaufen wirst du mitglied im suzuki offroad club und darfst dich offiziell als nicht ganz dicht bezeichnen :)
Benutzeravatar
muzmuzadi
Moderator
 
Beiträge: 14107
Registriert: So, 20 Nov 2005, 12:19
Wohnort: 01900 Großröhrsdorf
Meine Fahrzeuge: Suzuki Samurai JSA
Qek Junior

Beitragvon Baloo » Mo, 31 Jan 2011, 9:02

da brauch nicht zu fragen....
Verbauen darf man soviel mann will.....
nur gleichzeitig brennen (mit dem normalen Fernlicht)
dürfen nicht alle....
und mal ehrlich..... meint Ihr die Polizei oder der TÜV legen Euer Auto still weil statt 2.... 4 zusätzliche Fernscheinwerfer brennen....
wenn man gute zusätzliche Fernscheinwerfer hat macht das sowieso keinen sinn....
Ich habe aktuell mit dem normalen Fernlicht geschaltet 2 FF75 und extra geschaltet, als "Arbeitsscheinwerfer" 2 Luminator Compact Xenon,
die so viel Licht machen, das ich auf den "Weihnachtsbaum aller LKW" verzichten kann....
nur noch über Email, PN, Facebook oder Telefon erreichbar.....

make my Day!!!!!

http://www.facebook.com/mikebaloo.naujokat

SJ413 '89
Jeep Grand Cherokee 4.7 Liter V8 mit LPG
Benutzeravatar
Baloo
Forumsmitglied
 
Beiträge: 6502
Registriert: Di, 17 Jul 2007, 15:43
Wohnort: Volmarstein/ NRW
Meine Fahrzeuge: SJ 413
Jeep Grand Cherokee WJ 4.7 Liter V8

Beitragvon muzmuzadi » Mo, 31 Jan 2011, 9:30

Baloo hat geschrieben:da brauch nicht zu fragen....
Verbauen darf man soviel mann will.....
nur gleichzeitig brennen (mit dem normalen Fernlicht)
dürfen nicht alle....

Mir geht es aber um die die Fernscheinwerfer die auch bei der Fahrt brennen dürfen. Und da wird es doch bei 4 bleiben.

Ich hab jetzt als Fernlicht meine 4 FF50 auf dem Dachbügel geschalten und das Fernlicht im Hauptscheinwerfer stillgelegt. Damit entspricht das der ECE R48 und keiner kann mir was. Die liegt im Handschuhfach als Diskussionsgrundlage. :wink:

und mal ehrlich..... meint Ihr die Polizei oder der TÜV legen Euer Auto still weil statt 2.... 4 zusätzliche Fernscheinwerfer brennen....

Stilllegen ganz sicher nicht, aber ein Mängelschein und nutzlose Diskussionen sind sicher.
Da wittert auch der dümmste Dorfpolizist eine lohnende Kontrolle wenn er einen fahrenden Weihnachtsbaum sieht.
Und wen sie dich erstmal haben und noch ein bißchen Zeit oder Erfolgsdruck da ist findet sich sicher auch noch was anderes... :wink:
sebbo hat geschrieben:generell ist ein suzuki ein scheißhaus und nichts wert. jeder der geld dafür haben will macht dies mit betrügerischem vorsatz.
durch den tausch von geld gegen einen solchen scheißhaufen wirst du mitglied im suzuki offroad club und darfst dich offiziell als nicht ganz dicht bezeichnen :)
Benutzeravatar
muzmuzadi
Moderator
 
Beiträge: 14107
Registriert: So, 20 Nov 2005, 12:19
Wohnort: 01900 Großröhrsdorf
Meine Fahrzeuge: Suzuki Samurai JSA
Qek Junior

Beitragvon muzmuzadi » Mo, 31 Jan 2011, 9:34

Arbeitscheinwerfer §52
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

Ist eigentlich eindeutig: "Bau dran was die LIMA hergibt." :lol:
sebbo hat geschrieben:generell ist ein suzuki ein scheißhaus und nichts wert. jeder der geld dafür haben will macht dies mit betrügerischem vorsatz.
durch den tausch von geld gegen einen solchen scheißhaufen wirst du mitglied im suzuki offroad club und darfst dich offiziell als nicht ganz dicht bezeichnen :)
Benutzeravatar
muzmuzadi
Moderator
 
Beiträge: 14107
Registriert: So, 20 Nov 2005, 12:19
Wohnort: 01900 Großröhrsdorf
Meine Fahrzeuge: Suzuki Samurai JSA
Qek Junior

Beitragvon Baloo » Mo, 31 Jan 2011, 10:17

muzmuzadi hat geschrieben:Arbeitscheinwerfer §52
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

Ist eigentlich eindeutig: "Bau dran was die LIMA hergibt." :lol:


is ja lustig.... das hab ich auch grad gelesen.....


Mir geht es aber um die die Fernscheinwerfer die auch bei der Fahrt brennen dürfen. Und da wird es doch bei 4 bleiben.

Ich hab jetzt als Fernlicht meine 4 FF50 auf dem Dachbügel geschalten und das Fernlicht im Hauptscheinwerfer stillgelegt. Damit entspricht das der ECE R48 und keiner kann mir was. Die liegt im Handschuhfach als Diskussionsgrundlage.


ist ja nach der alten regel auch richtig.....
gesammt Referenzahl 75
4x FF50 = Ref. 50
also hast Du nur noch Ref. 25
Deine Hauptscheinwerfer haben aber mind. Ref. 35
Ich werde mich aber schlau machen....

das hab ich grad noch auf der Page von Hella gefunden....
Ref. 50, 37,5, 17,5 und 12,5: Die Referenzzahl (Ref.) ist ein Wert, der sich auf Fernscheinwerfer bezieht. Laut ECE-Regelung darf diese Referenzzahl die Obergrenze von 100 pro Fahrzeug nicht überschreiten. Gezählt werden hier die beiden Werte des serienmäßigen Fernlichts (linker
und rechter Hauptscheinwerfer) zuzüglich der Werte weiterer montierter Fernscheinwerfer. Der Wert ist auf der Streuscheibe zugelassener Scheinwerfer eingetragen.

steht auf der zweiten Seite unten rechts
http://www.hella.com/hella-de-de/assets ... or_LED.pdf

und das im Net
Bild
nur noch über Email, PN, Facebook oder Telefon erreichbar.....

make my Day!!!!!

http://www.facebook.com/mikebaloo.naujokat

SJ413 '89
Jeep Grand Cherokee 4.7 Liter V8 mit LPG
Benutzeravatar
Baloo
Forumsmitglied
 
Beiträge: 6502
Registriert: Di, 17 Jul 2007, 15:43
Wohnort: Volmarstein/ NRW
Meine Fahrzeuge: SJ 413
Jeep Grand Cherokee WJ 4.7 Liter V8

VorherigeNächste

Zurück zu Technische Fragen & Probleme - Das "HILFE-Forum"

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder