Das Gelände besteht aus einer Waldsektion und einem Tagebaubereich und dient dem Befahren von Wegstrecken. Wege sind auf der ausgehändigten Streckenkarte rot markiert. Es dürfen keine anderen Flächen oder Wege befahren werden.
Im Wald dürfen nur neben den betreibereigenen Fahrzeugen PKW und LKW bis max. 5 Tonnen Gewicht fahren. Im Tagebau gibt es keine Größen- und Gewichtsgrenzen.
Zugelassen sind nur eigene, zulassungsfähige, Geländewagen mit gültiger Kfz Haftpflichtversicherung.
Quads/ATV/Motorräder sind aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen.
1.) Verhalten im Gelände
1.1) Verhaltensregeln
Bei der Benutzung der Tagebau- und Waldstrecken hat die Sicherheit höchsten Stellenwert!
Auf dem gesamten Gelände gilt die StVO.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem gesamten Gelände beträgt 20km/h. Die Geschwindigkeit ist immer den tatsächlichen Gegebenheiten, der Örtlichkeit, sowie dem fahrerischem Können anzupassen.
Jeder Teilnehmer und seine Insassen sind verpflichtet, während der gesamten Zeit auf dem Gelände die in den Fahrzeugen befindlichen Sicherheitseinrichtungen zu benutzen.
Den Anweisungen des Betreibers und/oder Instruktoren ist unbedingt Folge zu leisten, andernfalls wird ein Platzverweis ausgesprochen.
Das Rauchen, Feuer oder andere offene Energiequellen sind im gesamten Waldbereich verboten.
1.2) Fahrregeln
Abgesperrte, bepflanzte und farbig gekennzeichnete Bereiche im Gelände dürfen nicht befahren werden. Dies gilt besonders für die in der Streckenkarte gekennzeichnete Fläche Naturschutzgebiet (Wiese zwischen Wald und Tagebau) und dem Tonplatz.
Die Waldsektion und der Tagebau sind Produktionsflächen mit gewerblicher Nutzung. Deshalb keine Abholzungen von Waldbestand und kein Befahren der Schüttgutberge.
Es ist verboten unter Zuhilfenahme von Gerätschaften (Axt, Säge o.Ä) Veränderungen an der Wegstrecke durchzuführen. Sollten aus technischen Gründen Bergungen von Fahrzeugen notwendig sein, so sind die Hilfsmittel auf Rampen, Sandbleche und Winden beschränkt. Weiterführender Einsatz von Gerät bedarf der Zustimmung des Betreibers. Beim Einsatz von Winden, müssen diese so beschaffen sein, dass keine Bäume beschädigt werden. Kosten für die Bergung durch schweres Gerät (Baumaschinen, Kran etc.) trägt der Fahrzeugführer und ist sofort zu entrichten.
Auf freilaufende Tiere ist im gesamten Gelände Rücksicht zu nehmen. In der Waldsektion sind entsprechende Geräuschemissionen zu beachten. Fahrzeuge müssen über einen der Bauart entsprechenden Geräuschdämpfer verfügen.
Der jeweilige Nutzer verpflichtet sich, nicht einsehbare Bereiche zu erst zu Fuß zu erkunden, bevor er diese mit dem Fahrzeug befährt.
Vor jeder Sektion muss sich der jeweilige Nutzer selbst vergewissern, ob das von ihm geführte Fahrzeug für die Durchfahrt dieses Bereiches geeignet ist.
Der Betreiber übernimmt keinerlei Haftung für Schäden am Fahrzeug und an Personen, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug nicht für die Strecke geeignet war oder der Schaden auf eigene Fahrfehler zurück zu führen ist.
Nach der Geländefahrt und nach schwierigen Strecken ist das Fahrzeug auf eventuelle Schäden zu überprüfen. Sobald Beschädigungen am Fahrzeug festgestellt werden, ist der Geländebereich sofort zu verlassen.
2.) Verhalten nach dem Fahren im Gelände
2.1) Meldepflicht bei Schäden
Jeder Geländenutzer hat die Pflicht, jede selbst verursachte oder bemerkte Beschädigung an einem Hindernis und am Gelände sofort zu melden. Diese Meldepflicht bezieht sich auch auf eigene oder Unfälle Dritter.
2.2) Sauberkeit
Vor verlassen des Geländes ist die Betrieb- und Verkehrssicherheit des Kfz zu überprüfen. Bei Bedarf muss der ortsansässige Abschleppdienst das Fahrzeug, auf Kosten des Fahrzeugführers, in eine Werkstatt transportieren. Es ist untersagt Betankungen oder sonstige Wartungsarbeiten vor Ort durchzuführen, die zu einem negativen Einfuß auf die Umwelt führen könnten. Es befinden sich auf dem Gelände keine Service-, Tank- bzw. Reparatureinrichtungen und es wird kein Service angeboten.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass mit stark verschmutzten Fahrzeugen nicht auf öffentliche Straßen gefahren werden darf, sofern hierdurch die Straße verschmutzt wird. Jedes Fahrzeug ist daher vor Verlassen des Geländes zu reinigen ggf. ist die LKW- Reifenwaschanlage zu nutzten. Die Nutzung ist auf eigene Gefahr. Der Betreiber übernimmt keine Schäden am Fahrzeug. Reinigungskosten trägt der Fahrzeugführer. Preise sind vor Fahrtantritt in der Anmeldung zu erfragen.
Die Müllentsorgung ist auf dem gesamten Gelände untersagt und wird sofort zur Anzeige gebracht. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Platzverweis ohne Rückerstattung des Fahrgeldes ausgesprochen.
hab einfach mal den "Regelteil" kopiert... wie son Haftungsausschluss aussieht wissen wir ja alle...[/code]