Umbau - neue Stoßstangen vorn und hinten

Ihr wollt uns an euren Umbauten o.ä. teilhaben lassen??
... dann hier rein damit!

Beitragvon muzmuzadi » Mo, 17 Apr 2006, 8:46

Hallo Anthrax,
nächstes WE kann Du sie Dir ja live und in Farbe anschauen. Der Rest wird sich finden.
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Beitragvon garnele » Mi, 03 Mai 2006, 7:18

Hallo Gemeinde,

hier wieder was zum Thema Stossfänger von einem anderem User >>> KLICK MICH

:wink:
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Beitragvon madmax » Mi, 03 Mai 2006, 15:48

die stange ist aber wirklich agnz dezent gehalten :-D
schaut nicht schlecht aus.

grüße
markus
:bigsmile: Ist der Rost zu stark, Ist dein Blech zu schwach :bigsmile:
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Beitragvon Anthrax » Mi, 03 Mai 2006, 22:16

das is das krasse gegenteil vom andi... die lichter wären mir etz dann doch zu klein:)
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Beitragvon Hoizfux » Mi, 03 Mai 2006, 23:41

schon bissal arg klein!
bin schon am überlegen ob ich meine hintere stosstange nicht ganz weg lass und 2 3kammer rücklichter und das kennzeichen mit beleuchtung auf die heckklappe bau - sieht man in unserer gegend öfters!
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Beitragvon muzmuzadi » Do, 04 Mai 2006, 18:09

Die Dinger sind wie bei mir leicht daneben gegangen :-k . Gute Idee, gute Ausführung aber die Optik!
Ich werde meine nächsten Rücklichter auch nicht mehr in der Stoßstange verbauen. Nur noch Rückfahrscheinwerfer und Nebelschlußleuchte. Aber alles wird wieder rund, aber diesmal mit Durchmesser 66 mm.
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Beitragvon Anthrax » Do, 04 Mai 2006, 22:04

Hoizfux hat geschrieben:schon bissal arg klein!
bin schon am überlegen ob ich meine hintere stosstange nicht ganz weg lass und 2 3kammer rücklichter und das kennzeichen mit beleuchtung auf die heckklappe bau - sieht man in unserer gegend öfters!


jo aber mein tüver sagt dazu: das kannst du net machen weil es dann an ein bewegliches teil montiert is... so ein gschmarr... während der fahrt macht mer ja so oft die heckklappe auf... naja...
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Beitragvon Hoizfux » Do, 04 Mai 2006, 23:37

da hat er dir käse erzählt!!!
Wenn Du die vorgeschriebene max höhe der lichter einhältst und die mindestbreite - muss er sich geschlagen geben! Und wenns der ned macht, dann halt ein anderer!
BZW - normal haben die dinger ein E4 prüfzeíchen, dann sinds TÜVfrei (man muss halt die höhe und breite beachten)!

MFG FUX
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Beitragvon Anthrax » Fr, 05 Mai 2006, 9:37

ahh ok... und die höhe wäre und breite?? und gibts ne maximale höhe vom boden weg???
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Beitragvon Hoizfux » Fr, 05 Mai 2006, 19:36

STVZO:
III. Bau- und Betriebsvorschriften

§53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlußleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm, bei Arbeitsmaschinen und Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zuläßt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schlußleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlußleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.

(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigung eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an

Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,

Krankenfahrstühlen,

Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und

Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.

Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung diese Maßeß nicht zuläßt, nicht höher als 2100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.

(3) (aufgehoben)

(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muß. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.

(5) Vorgeschriebene Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlußleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1000 mm, so muß je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.
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